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SUMMARY:Germany accessibility act (BFSG): Deutschland: Barrierefreiheitsst
 ärkungsgesetz (BFSG) gilt für Produkte und Dienstleistungen
DESCRIPTION:Das BFSG (die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act
 ) gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet viele verbraucherbezogene P
 rodukte (z. B. Computer\, Smartphones\, E-Book-Reader\, Zahlungsterminals\
 , Selbstbedienungsterminals) und Dienstleistungen (z. B. E-Commerce\, Bank
 dienstleistungen\, Telekommunikation\, Fahrscheinverkauf im Personenverkeh
 r\, E-Books) zur Barrierefreiheit. Eine besondere Ausnahme in § 3 Abs. 3 
 BFSG befreit Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und entweder
  Jahresumsatz oder Bilanzsumme von höchstens 2 Mio. €) von den Barriere
 freiheitspflichten für die von ihnen erbrachten DIENSTLEISTUNGEN (diese A
 usnahme gilt nicht für das Inverkehrbringen nicht barrierefreier PRODUKTE
 ).\n\nWer betroffen ist: Kleine\, mittlere und große Unternehmen\, die er
 fasste Produkte verkaufen oder erfasste Dienstleistungen für Verbraucher 
 in Deutschland erbringen\; Kleinstunternehmen sind nur für Dienstleistung
 en befreit\, nicht für Produkte\, die sie herstellen oder verkaufen.\n\nW
 as zu tun ist: Prüfen Sie\, ob Ihre Produkte oder Dienstleistungen in den
  Anwendungsbereich des BFSG fallen (Anlagen 1-3). Erbringen Sie Dienstleis
 tungen und erfüllen Sie die Kriterien eines Kleinstunternehmens\, dokumen
 tieren Sie die Ausnahme. Andernfalls gestalten bzw. passen Sie Produkte un
 d digitale Dienstleistungen (Websites\, Apps\, Terminals) so an\, dass sie
  die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen\, und bewahren Sie die techn
 ische Dokumentation für die Marktüberwachung auf.\n\nSanktion: Bußgelde
 r bis zu 100.000 € für das Inverkehrbringen nicht konformer Produkte\, 
 Verstöße gegen die CE-Kennzeichnung oder das Anbieten nicht konformer Di
 enstleistungen (§ 37 Abs. 2 BFSG)\; bis zu 10.000 € für weitere aufgef
 ührte Verstöße (§ 37 Abs. 1).\n\nHinweis zum Datum: Übergangsregelung
 en: Dienstleister dürfen Produkte\, die bereits vor dem 28.06.2025 einges
 etzt wurden\, bis zum 27.06.2030 weiterverwenden und bestehende Dienstleis
 tungsverträge unverändert fortführen\, bis diese auslaufen oder bis sp
 ätestens zum 27.06.2030\; vor dem 28.06.2025 in Betrieb genommene Selbstb
 edienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdau
 er betrieben werden\, längstens jedoch 15 Jahre nach Inbetriebnahme.\n\nS
 tatus: In Kraft\nhttps://eudeadlines.eu/de/deadline/de-accessibility-bfsg-
 applies
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 sstärkungsgesetz (BFSG) gilt für Produkte und Dienstleistungen — due i
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