ESt/KSt/GewSt: Abgabefrist für die jährliche Einkommen-/Körperschaft-/Gewerbesteuererklärung
Jedes Jahr im Juli, fällig bis zum 31. · Self-prepared returns; extends to the last day of February of the second following year if prepared by a Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein (§149 Abs. 3 AO).
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Was sich ändert
Die jährliche Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung muss bei Selbsterstellung bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden (§ 149 Abs. 2 AO). Wird die Erklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag des Februars des zweiten Folgejahres (§ 149 Abs. 3 AO), sofern das Finanzamt nicht nach § 149 Abs. 4 einen früheren Termin festlegt.
Wer betroffen ist
GmbH/UG (KSt + GewSt), Einzelunternehmen und Personengesellschaften (ESt/Gewerbesteuer, soweit einschlägig) sowie deren externe Buchhalter/Steuerberater.
Größen: kleinst, klein, mittel, groß · Branchen: Alle Branchen
Was zu tun ist
Reichen Sie die ESt-/KSt-/GewSt-Erklärungen über ELSTER (oder die Software Ihres Steuerberaters) bis zum 31. Juli des Folgejahres ein, oder bestätigen Sie mit Ihrem Steuerberater, dass für Ihre Erklärung die verlängerte Frist bis Ende Februar des zweiten Folgejahres gilt.
Nächste Termine
Sanktion
Verspätungszuschlag in der Regel 0,25 % der festgesetzten Steuer je angefangenen Monat, mindestens 25 €/Monat (§ 152 AO), zuzüglich einer möglichen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – AO §149 (Abgabe der Steuererklärungen) (www.gesetze-im-internet.de)
Zuletzt geprüft am 8. September 2026. Nur zur Information, keine Rechtsberatung.