Verpackungsregister: Frist für die jährliche Vollständigkeitserklärung
Jedes Jahr im Mai, fällig bis zum 15. · Only for producers above the §11 Abs. 4 VerpackG tonnage thresholds; moves to the next business day if 15 May is a weekend/holiday.
Was sich ändert
Hersteller, deren Verpackungsmengen des Vorjahres die Schwellenwerte nach § 11 Abs. 4 VerpackG erreichen (Glas ≥ 80 t; Papier/Pappe/Karton ≥ 50 t; oder kombiniert Eisenmetalle + Aluminium + Kunststoffe + Getränkekartons + sonstige Verbundverpackungen ≥ 30 t), müssen jedes Jahr bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr eine testierte Vollständigkeitserklärung bei der ZSVR einreichen (verschiebt sich auf den nächsten Werktag, falls der 15. Mai auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist ohne Verlängerungsmöglichkeit.
Wer betroffen ist
Hersteller/Erstinverkehrbringer von Verpackungen in Deutschland, deren Mengen die Schwellenwerte nach § 11 Abs. 4 VerpackG überschreiten, typischerweise mittlere/große Hersteller und umsatzstarke Online-Händler statt üblicher Kleinst-/Kleinunternehmen.
Größen: mittel, groß · Branchen: Produzierendes Gewerbe, E-Commerce, Einzelhandel · Gilt, wenn: Wir verkaufen online
Was zu tun ist
Erfassen Sie Ihre in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen jedes Kalenderjahr nach Material. Überschreiten Sie einen Schwellenwert, beauftragen Sie einen bei der ZSVR registrierten unabhängigen Prüfer mit der Testierung Ihrer Vollständigkeitserklärung und reichen Sie diese bis zum 15. Mai des Folgejahres über LUCID ein.
Nächste Termine
Quellen
- ZSVR (verpackungsregister.org) – Vollständigkeitserklärung: Frist und Schwellenwerte (www.verpackungsregister.org)
Zuletzt geprüft am 8. September 2026. Nur zur Information, keine Rechtsberatung.