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Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel: Verbot vager und unbelegter Umweltaussagen gilt
Die Richtlinie (EU) 2024/825 sah vor, dass die Mitgliedstaaten bis zum 27.03.2026 umsetzen und die nationalen Umsetzungsmaßnahmen ab dem 27.09.2026 anwenden mussten (Art. 7).
Jedes Unternehmen, das Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen macht oder Nachhaltigkeitssiegel auf Produkten oder in an EU-Verbraucher gerichteter Werbung zeigt — am unmittelbarsten Online-Einzelhändler sowie Hersteller/Importeure physischer Waren.