Kosmetik: erweiterte Kennzeichnungspflicht für Duftstoffallergene (26 auf über 80) für neue Produkte verpflichtend
Die Liste der Duftstoffallergene, die in der Kosmetikverordnung einzeln auf dem Etikett genannt werden müssen, wächst von rund 26 auf über 80 Stoffe, sobald diese in Konzentrationen über 0,001 % in nicht abzuspülenden bzw. 0,01 % in abzuspülenden Produkten enthalten sind. Neue kosmetische Produkte, die ab dem 31. Juli 2026 in Verkehr gebracht werden, müssen die erweiterte Liste verwenden; bereits vor diesem Datum in Verkehr gebrachte Bestände dürfen noch bis zum 31. Juli 2028 verkauft werden.
Holen Sie aktualisierte Sicherheitsbewertungen und vollständige Duftstoffzusammensetzungsdaten von Ihren Rezepteuren oder Lieferanten ein, prüfen Sie auf neu regulierte Allergene und aktualisieren Sie Zutatenlisten und Etiketten für jedes ab dem 31. Juli 2026 in Verkehr gebrachte Produkt. Planen Sie den Abverkauf von Beständen vor dem 31.7.2026 bis zum 31. Juli 2028 und markieren Sie Artikel, die vorher neu formuliert oder umetikettiert werden müssen.