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ViDA: Regeln zum fiktiven Lieferer für Plattformen bei Kurzzeitvermietung und Personenbeförderung; einzige Mehrwertsteuerregistrierung

663 Tage ab heute

Hinweis zum Datum: Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates; die Mitgliedstaaten können die Regeln zum fiktiven Lieferer für Plattformen bis zum 2030-01-01 aufschieben

Was sich ändert

Plattformen, die kurzfristige Unterkunftsvermietungen (bis zu 30 Nächte) und Personenbeförderung vermitteln, gelten als fiktiver Lieferer für Mehrwertsteuerzwecke, wenn der zugrunde liegende Gastgeber oder Fahrer keine Mehrwertsteuer berechnet. Die einzige Anlaufstelle (One-Stop-Shop) wird erweitert (Verbringung eigener Waren, B2C-Lieferungen), und eine verpflichtende Umkehr der Steuerschuldnerschaft für nicht ansässige Lieferer verringert den Bedarf an ausländischen Mehrwertsteuerregistrierungen.

Wer betroffen ist

Marktplätze und Buchungsplattformen für Unterkünfte und Beförderung; KMU, die grenzüberschreitend in der EU verkaufen und derzeit mehrere Mehrwertsteuerregistrierungen halten.

Größen: kleinst, klein, mittel, groß · Branchen: Gastgewerbe / Tourismus, Transport / Logistik, E-Commerce, Software / SaaS · Gilt, wenn: Wir betreiben eine Plattform / einen Marktplatz; Wir verkaufen online; Wir stellen anderen Unternehmen Rechnungen (B2B)

Was zu tun ist

Plattformen: Bauen Sie die Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer für Umsätze als fiktiver Lieferer auf und erfassen Sie den Mehrwertsteuerstatus von Gastgebern/Fahrern. Grenzüberschreitende Verkäufer: Prüfen Sie, ob Sie mit dem erweiterten OSS ab Juli 2028 ausländische Mehrwertsteuerregistrierungen schließen können, und aktualisieren Sie die Steuereinstellungen in Ihrem ERP-System.

Quellen

Zuletzt geprüft am 7. September 2026. Nur zur Information, keine Rechtsberatung.

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