Richtlinie über angemessene Mindestlöhne: Umsetzungsfrist, teilweise vom EuGH für nichtig erklärt
Richtlinie (EU) 2022/2041, Umsetzungsfrist nach Art. 17 Abs. 1. Am 2025-11-11 erklärte der Gerichtshof (Rechtssache C-19/23, Dänemark/Parlament und Rat) Art. 5 Abs. 2 sowie einen Teil von Art. 5 Abs. 3 für nichtig – die verbindlichen Angemessenheitskriterien und die Regel, wonach eine automatische Indexierung nicht zu einer Senkung führen darf – da diese die EU-Zuständigkeit für das Arbeitsentgelt nach Art. 153 Abs. 5 AEUV überschritten. Art. 4, 5 Abs. 1, 5 Abs. 4–6 und Art. 6 bleiben gültig.
Keine unmittelbare Compliance-Pflicht für einzelne Unternehmen; relevanter Hintergrund für Unternehmen, die von einem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder von Tarifabdeckungsregeln betroffen sind, sowie für alle, die sich nach der teilweisen Nichtigerklärung auf die Angemessenheitskriterien der Richtlinie als geltendes Recht berufen.