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In KraftEU-weitAdequate Minimum Wages Directive

Richtlinie über angemessene Mindestlöhne: Umsetzungsfrist, teilweise vom EuGH für nichtig erklärt

vor 662 Tagen (In Kraft)

Hinweis zum Datum: Richtlinie (EU) 2022/2041, Umsetzungsfrist nach Art. 17 Abs. 1. Am 2025-11-11 erklärte der Gerichtshof (Rechtssache C-19/23, Dänemark/Parlament und Rat) Art. 5 Abs. 2 sowie einen Teil von Art. 5 Abs. 3 für nichtig – die verbindlichen Angemessenheitskriterien und die Regel, wonach eine automatische Indexierung nicht zu einer Senkung führen darf – da diese die EU-Zuständigkeit für das Arbeitsentgelt nach Art. 153 Abs. 5 AEUV überschritten. Art. 4, 5 Abs. 1, 5 Abs. 4–6 und Art. 6 bleiben gültig.

Was sich ändert

Die Richtlinie (EU) 2022/2041 verpflichtete Mitgliedstaaten mit einem gesetzlichen Mindestlohn, diesen durch ein transparentes Verfahren festzulegen und zu aktualisieren, und die Tarifverhandlungen zu fördern, wo deren Abdeckung unter 80 % liegt (mit einem nationalen Aktionsplan). Sie schafft überwiegend Rahmenpflichten auf Ebene der Mitgliedstaaten statt unmittelbarer Pflichten für einzelne Arbeitgeber. Das Urteil des EuGH vom November 2025 kippte die konkreten Angemessenheitskriterien und einen Teil der Indexierungsregel als unzulässigen EU-Eingriff in die Lohnfestsetzung, ließ aber den Rest der Richtlinie – einschließlich der 80-%-Aktionsplanpflicht für Tarifverhandlungen – bestehen.

Wer betroffen ist

Keine unmittelbare Compliance-Pflicht für einzelne Unternehmen; relevanter Hintergrund für Unternehmen, die von einem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder von Tarifabdeckungsregeln betroffen sind, sowie für alle, die sich nach der teilweisen Nichtigerklärung auf die Angemessenheitskriterien der Richtlinie als geltendes Recht berufen.

Größen: kleinst, klein, mittel, groß · Branchen: Alle Branchen · Gilt, wenn: Wir beschäftigen Mitarbeitende

Was zu tun ist

Keine unmittelbare Unternehmensmaßnahme erforderlich. Falls Ihr Land infolge der Umsetzung oder des EuGH-Urteils sein Verfahren zur Festsetzung des gesetzlichen Mindestlohns oder seinen Tarifverhandlungsrahmen ändert, prüfen Sie das nationale Umsetzungsgesetz auf Auswirkungen auf Lohnuntergrenzen oder Branchenvereinbarungen, auf die Sie sich stützen.

Quellen

Zuletzt geprüft am 8. September 2026. Nur zur Information, keine Rechtsberatung.