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In KraftDeutschlandGermany accessibility act (BFSG)

Deutschland: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt für Produkte und Dienstleistungen

vor 437 Tagen (In Kraft)

Hinweis zum Datum: Übergangsregelungen: Dienstleister dürfen Produkte, die bereits vor dem 28.06.2025 eingesetzt wurden, bis zum 27.06.2030 weiterverwenden und bestehende Dienstleistungsverträge unverändert fortführen, bis diese auslaufen oder bis spätestens zum 27.06.2030; vor dem 28.06.2025 in Betrieb genommene Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer betrieben werden, längstens jedoch 15 Jahre nach Inbetriebnahme.

Was sich ändert

Das BFSG (die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act) gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet viele verbraucherbezogene Produkte (z. B. Computer, Smartphones, E-Book-Reader, Zahlungsterminals, Selbstbedienungsterminals) und Dienstleistungen (z. B. E-Commerce, Bankdienstleistungen, Telekommunikation, Fahrscheinverkauf im Personenverkehr, E-Books) zur Barrierefreiheit. Eine besondere Ausnahme in § 3 Abs. 3 BFSG befreit Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und entweder Jahresumsatz oder Bilanzsumme von höchstens 2 Mio. €) von den Barrierefreiheitspflichten für die von ihnen erbrachten DIENSTLEISTUNGEN (diese Ausnahme gilt nicht für das Inverkehrbringen nicht barrierefreier PRODUKTE).

Wer betroffen ist

Kleine, mittlere und große Unternehmen, die erfasste Produkte verkaufen oder erfasste Dienstleistungen für Verbraucher in Deutschland erbringen; Kleinstunternehmen sind nur für Dienstleistungen befreit, nicht für Produkte, die sie herstellen oder verkaufen.

Größen: kleinst, klein, mittel, groß · Branchen: E-Commerce, Einzelhandel, Finanzen / Versicherungen, Transport / Logistik, Medien / Marketing · Gilt, wenn: Wir verkaufen an Verbraucher (B2C); Wir verkaufen online

Was zu tun ist

Prüfen Sie, ob Ihre Produkte oder Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des BFSG fallen (Anlagen 1-3). Erbringen Sie Dienstleistungen und erfüllen Sie die Kriterien eines Kleinstunternehmens, dokumentieren Sie die Ausnahme. Andernfalls gestalten bzw. passen Sie Produkte und digitale Dienstleistungen (Websites, Apps, Terminals) so an, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, und bewahren Sie die technische Dokumentation für die Marktüberwachung auf.

Sanktion

Bußgelder bis zu 100.000 € für das Inverkehrbringen nicht konformer Produkte, Verstöße gegen die CE-Kennzeichnung oder das Anbieten nicht konformer Dienstleistungen (§ 37 Abs. 2 BFSG); bis zu 10.000 € für weitere aufgeführte Verstöße (§ 37 Abs. 1).

Quellen

Zuletzt geprüft am 8. September 2026. Nur zur Information, keine Rechtsberatung.