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EU-Entwaldungsverordnung: Sorgfaltspflichten gelten für Kleinst- und Kleinunternehmen

248 Tage ab heute

Hinweis zum Datum: Verschoben durch Verordnung (EU) 2025/2650; Kleinst- und Klein-Primärerzeuger in Ländern mit geringem Risiko geben nur eine einmalige vereinfachte Erklärung ab

Was sich ändert

Kleinst- und Kleinunternehmen, die mit EUDR-Rohstoffen handeln (Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja, Holz und daraus hergestellte Erzeugnisse), erhalten sechs Monate zusätzlich. Kleine nachgelagerte Händler müssen vor allem die Referenznummern der vorgelagerten Sorgfaltserklärungen erfassen und weitergeben; kleine Primärerzeuger in Ländern mit geringem Risiko geben eine vereinfachte Erklärung ab.

Was sich hier geändert hat

  • Verschoben — 30. Juni 2027
    Grundlage: Regulation (EU) 2025/2650 (23. Dezember 2025)
    Erfasst am 8. September 2026

Wer betroffen ist

Kleinst- und kleine Importeure, Holz- und Möbelhersteller, Kaffeeröstereien, Schokoladenhersteller, Druckereien und Einzelhändler der erfassten Erzeugnisse.

Größen: kleinst, klein · Branchen: Landwirtschaft / Lebensmittel, Produzierendes Gewerbe, Einzelhandel, E-Commerce, Gastgewerbe / Tourismus · Gilt, wenn: Wir importieren Waren in die EU; Wir exportieren in Drittländer außerhalb der EU

Was zu tun ist

Prüfen Sie, ob Ihre Produkte in Anhang I der EUDR aufgeführt sind. Fragen Sie Ihre Lieferanten nach den Referenznummern ihrer Sorgfaltserklärungen und bewahren Sie diese fünf Jahre auf. Wenn Sie direkt importieren, registrieren Sie sich im EU-Informationssystem und bereiten Sie Geolokalisierungs- und Legalitätsnachweise vor.

Sanktion

Geldbußen von mindestens 4 % des EU-Umsatzes, Einziehung von Waren, Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren

Quellen

Zuletzt geprüft am 8. September 2026. Nur zur Information, keine Rechtsberatung.

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