Diese Seite wurde maschinell übersetzt. Englisches Original: Englische Version
Was ein E-Commerce-Importeur in Deutschland im Jahr 2026 einreichen muss
Dieses Profil geht von einem kleinen Unternehmen aus, das online verkauft und Waren in die EU importiert, und ergänzt daher die Pflichten des grenzüberschreitenden Online-Handels - Zoll- und Einfuhrabgaben, Verpackungs- und Herstellerverantwortungsgebühren, Verbraucherschutzregeln für Online-Händler - zusätzlich zum üblichen Steuerkalender. Es umfasst außerdem EU-weite E-Commerce- und Produktregeln wie die CE-Kennzeichnung oder die Batterieverordnung, sofern zutreffend. Verkaufen Sie nur im Inland oder produzieren Sie selbst statt zu importieren, sieht Ihre tatsächliche Liste anders aus.
Diese Seite geht von einem bestimmten Ausgangsprofil aus: E-Commerce-Importeur, in Deutschland. Das ist ein Ausgangspunkt, keine maßgeschneiderte Beratung - Ihre tatsächlichen Pflichten hängen von Ihrer genauen Branche, Ihrem Umsatz und Ihrer Arbeitsweise ab.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 ändert das EU-Verbraucherschutzrecht (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und Verbraucherrechte-Richtlinie) und verbietet generische Umweltaussagen, die nicht durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegt sind (z. B. 'klimaneutral', 'umweltfreundlich', 'grün' ohne Beleg), verbietet Aussagen, die sich allein auf Emissionskompensation stützen, und verlangt, dass Nachhaltigkeitssiegel auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von Behörden eingerichtet wurden statt selbst erstellt zu sein. Zudem wird geplante Obsoleszenz verboten und klarere Informationen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten verlangt.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Die Richtlinie (EU) 2024/2853 muss bis zum 9. Dezember 2026 umgesetzt werden und gilt für Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden. Software (einschließlich SaaS und KI), digitale Fertigungsdateien und verbundene Dienste gelten als Produkte; fehlende Sicherheitsupdates können ein Produkt fehlerhaft machen. Gerichte können die Offenlegung von Beweismitteln anordnen und in komplexen Fällen die Fehlerhaftigkeit vermuten. Kostenlose Open-Source-Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit ist ausgenommen.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Jedes EU-Land muss mindestens eine zertifizierte EU-Brieftasche für die digitale Identität (EUDI-Wallet) bereitstellen, damit sich Bürger und Unternehmen ausweisen, Dokumente mit qualifizierten elektronischen Signaturen unterzeichnen und geprüfte Attribute (Handelsregistereintrag, Lizenzen) EU-weit teilen können. Öffentliche Verwaltungen müssen sie für Online-Dienste akzeptieren.
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und GmbH & Co. KG) müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag über das Unternehmensregister/den Bundesanzeiger offenlegen (§ 325 Abs. 1a HGB); bei einem Unternehmen mit Kalenderjahr als Geschäftsjahr bedeutet das bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267/§ 267a HGB) dürfen verkürzte Formate nutzen bzw. bei Kleinstkapitalgesellschaften anstelle der vollständigen Veröffentlichung eine bloße Hinterlegung vornehmen; die 12-Monats-Frist selbst gilt jedoch unverändert.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Kleinst- und Kleinunternehmen, die mit EUDR-Rohstoffen handeln (Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja, Holz und daraus hergestellte Erzeugnisse), erhalten sechs Monate zusätzlich. Kleine nachgelagerte Händler müssen vor allem die Referenznummern der vorgelagerten Sorgfaltserklärungen erfassen und weitergeben; kleine Primärerzeuger in Ländern mit geringem Risiko geben eine vereinfachte Erklärung ab.
Zahlungsdienstleister in EU-Ländern außerhalb des Euroraums müssen ab Juli 2027 Euro-Echtzeitüberweisungen und die kostenlose Namens-/IBAN-Prüfung (Verification of Payee) anbieten; damit ist die Einführung EU-weit abgeschlossen.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Die jährliche Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung muss bei Selbsterstellung bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden (§ 149 Abs. 2 AO). Wird die Erklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag des Februars des zweiten Folgejahres (§ 149 Abs. 3 AO), sofern das Finanzamt nicht nach § 149 Abs. 4 einen früheren Termin festlegt.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.