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Steuer- und Compliance-Kalender 2028 für Unternehmen in Deutschland
Dieser Kalender listet jede Frist auf, die 2028 für ein Unternehmen in Deutschland gilt: nationale Steuer- und Meldepflichten zusammen mit EU-weiten Regelungen - etwa dem AI Act, NIS2 und dem Cyber Resilience Act -, die in der gesamten EU gelten.
Wiederkehrende Pflichten - monatliche USt-Voranmeldungen, vierteljährliche Meldungen, Jahresberichte - werden anhand der auf der jeweiligen Fristenseite angegebenen Regel auf ihre einzelnen Fälligkeitstermine im Jahr aufgeschlüsselt. Dieser Kalender verschiebt keine Termine, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen; prüfen Sie für den genauen Abgabetermin immer die verlinkte offizielle Quelle.
Das Omnibus-I-Paket hat den Anwendungsbereich der CSRD auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. € Umsatz beschränkt; börsennotierte KMU sind vollständig herausgenommen. Große Kunden dürfen von Lieferanten unter 1.000 Beschäftigten nicht mehr Nachhaltigkeitsdaten verlangen als nach dem freiwilligen VSME-Standard. Betroffene Unternehmen berichten 2028 über das Geschäftsjahr 2027.
Letzter Übergangsschritt: Ab dem 1. Januar 2028 muss jedes deutsche Unternehmen unabhängig vom Umsatz strukturierte E-Rechnungen für inländische B2B-Lieferungen ausstellen. Auch EDI-Verfahren müssen dann EN-16931-kompatibel sein.
Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch einreichen und die einbehaltene Lohnsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums abführen. Der Zeitraum ist standardmäßig monatlich, vierteljährlich, wenn die im Vorjahr einbehaltene Lohnsteuer zwischen 1.080 € und 5.000 € lag, und jährlich, wenn sie 1.080 € oder weniger betrug.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Arbeitgeber müssen die geschätzten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) für den laufenden Monat bis zum drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats zahlen und kurz zuvor den Beitragsnachweis bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Abweichungen zur tatsächlichen Lohnabrechnung werden mit der Zahlung des Folgemonats ausgeglichen.
Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch einreichen und die einbehaltene Lohnsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums abführen. Der Zeitraum ist standardmäßig monatlich, vierteljährlich, wenn die im Vorjahr einbehaltene Lohnsteuer zwischen 1.080 € und 5.000 € lag, und jährlich, wenn sie 1.080 € oder weniger betrug.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Arbeitgeber müssen die geschätzten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) für den laufenden Monat bis zum drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats zahlen und kurz zuvor den Beitragsnachweis bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Abweichungen zur tatsächlichen Lohnabrechnung werden mit der Zahlung des Folgemonats ausgeglichen.
Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch einreichen und die einbehaltene Lohnsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums abführen. Der Zeitraum ist standardmäßig monatlich, vierteljährlich, wenn die im Vorjahr einbehaltene Lohnsteuer zwischen 1.080 € und 5.000 € lag, und jährlich, wenn sie 1.080 € oder weniger betrug.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Arbeitgeber müssen die geschätzten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) für den laufenden Monat bis zum drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats zahlen und kurz zuvor den Beitragsnachweis bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Abweichungen zur tatsächlichen Lohnabrechnung werden mit der Zahlung des Folgemonats ausgeglichen.
Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch einreichen und die einbehaltene Lohnsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums abführen. Der Zeitraum ist standardmäßig monatlich, vierteljährlich, wenn die im Vorjahr einbehaltene Lohnsteuer zwischen 1.080 € und 5.000 € lag, und jährlich, wenn sie 1.080 € oder weniger betrug.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Arbeitgeber müssen die geschätzten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) für den laufenden Monat bis zum drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats zahlen und kurz zuvor den Beitragsnachweis bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Abweichungen zur tatsächlichen Lohnabrechnung werden mit der Zahlung des Folgemonats ausgeglichen.
Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch einreichen und die einbehaltene Lohnsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums abführen. Der Zeitraum ist standardmäßig monatlich, vierteljährlich, wenn die im Vorjahr einbehaltene Lohnsteuer zwischen 1.080 € und 5.000 € lag, und jährlich, wenn sie 1.080 € oder weniger betrug.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Hersteller, deren Verpackungsmengen des Vorjahres die Schwellenwerte nach § 11 Abs. 4 VerpackG erreichen (Glas ≥ 80 t; Papier/Pappe/Karton ≥ 50 t; oder kombiniert Eisenmetalle + Aluminium + Kunststoffe + Getränkekartons + sonstige Verbundverpackungen ≥ 30 t), müssen jedes Jahr bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr eine testierte Vollständigkeitserklärung bei der ZSVR einreichen (verschiebt sich auf den nächsten Werktag, falls der 15. Mai auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist ohne Verlängerungsmöglichkeit.
Arbeitgeber müssen die geschätzten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) für den laufenden Monat bis zum drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats zahlen und kurz zuvor den Beitragsnachweis bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Abweichungen zur tatsächlichen Lohnabrechnung werden mit der Zahlung des Folgemonats ausgeglichen.
Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch einreichen und die einbehaltene Lohnsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums abführen. Der Zeitraum ist standardmäßig monatlich, vierteljährlich, wenn die im Vorjahr einbehaltene Lohnsteuer zwischen 1.080 € und 5.000 € lag, und jährlich, wenn sie 1.080 € oder weniger betrug.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Arbeitgeber müssen die geschätzten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) für den laufenden Monat bis zum drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats zahlen und kurz zuvor den Beitragsnachweis bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Abweichungen zur tatsächlichen Lohnabrechnung werden mit der Zahlung des Folgemonats ausgeglichen.
Plattformen, die kurzfristige Unterkunftsvermietungen (bis zu 30 Nächte) und Personenbeförderung vermitteln, gelten als fiktiver Lieferer für Mehrwertsteuerzwecke, wenn der zugrunde liegende Gastgeber oder Fahrer keine Mehrwertsteuer berechnet. Die einzige Anlaufstelle (One-Stop-Shop) wird erweitert (Verbringung eigener Waren, B2C-Lieferungen), und eine verpflichtende Umkehr der Steuerschuldnerschaft für nicht ansässige Lieferer verringert den Bedarf an ausländischen Mehrwertsteuerregistrierungen.
Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch einreichen und die einbehaltene Lohnsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums abführen. Der Zeitraum ist standardmäßig monatlich, vierteljährlich, wenn die im Vorjahr einbehaltene Lohnsteuer zwischen 1.080 € und 5.000 € lag, und jährlich, wenn sie 1.080 € oder weniger betrug.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Arbeitgeber müssen die geschätzten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) für den laufenden Monat bis zum drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats zahlen und kurz zuvor den Beitragsnachweis bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Abweichungen zur tatsächlichen Lohnabrechnung werden mit der Zahlung des Folgemonats ausgeglichen.
Die jährliche Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung muss bei Selbsterstellung bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden (§ 149 Abs. 2 AO). Wird die Erklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag des Februars des zweiten Folgejahres (§ 149 Abs. 3 AO), sofern das Finanzamt nicht nach § 149 Abs. 4 einen früheren Termin festlegt.
KI, die Sicherheitsbauteil eines Produkts ist, das unter die in Anhang I aufgeführten EU-Produktvorschriften fällt (Maschinen, Medizinprodukte, Spielzeug, Aufzüge, Fahrzeuge usw.), muss die Hochrisiko-Anforderungen des AI Act im Rahmen der CE-Konformitätsbewertung des Produkts erfüllen.
Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch einreichen und die einbehaltene Lohnsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums abführen. Der Zeitraum ist standardmäßig monatlich, vierteljährlich, wenn die im Vorjahr einbehaltene Lohnsteuer zwischen 1.080 € und 5.000 € lag, und jährlich, wenn sie 1.080 € oder weniger betrug.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Arbeitgeber müssen die geschätzten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) für den laufenden Monat bis zum drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats zahlen und kurz zuvor den Beitragsnachweis bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Abweichungen zur tatsächlichen Lohnabrechnung werden mit der Zahlung des Folgemonats ausgeglichen.
Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch einreichen und die einbehaltene Lohnsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums abführen. Der Zeitraum ist standardmäßig monatlich, vierteljährlich, wenn die im Vorjahr einbehaltene Lohnsteuer zwischen 1.080 € und 5.000 € lag, und jährlich, wenn sie 1.080 € oder weniger betrug.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Arbeitgeber müssen die geschätzten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) für den laufenden Monat bis zum drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats zahlen und kurz zuvor den Beitragsnachweis bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Abweichungen zur tatsächlichen Lohnabrechnung werden mit der Zahlung des Folgemonats ausgeglichen.
Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch einreichen und die einbehaltene Lohnsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums abführen. Der Zeitraum ist standardmäßig monatlich, vierteljährlich, wenn die im Vorjahr einbehaltene Lohnsteuer zwischen 1.080 € und 5.000 € lag, und jährlich, wenn sie 1.080 € oder weniger betrug.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Arbeitgeber müssen die geschätzten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) für den laufenden Monat bis zum drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats zahlen und kurz zuvor den Beitragsnachweis bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Abweichungen zur tatsächlichen Lohnabrechnung werden mit der Zahlung des Folgemonats ausgeglichen.
Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch einreichen und die einbehaltene Lohnsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums abführen. Der Zeitraum ist standardmäßig monatlich, vierteljährlich, wenn die im Vorjahr einbehaltene Lohnsteuer zwischen 1.080 € und 5.000 € lag, und jährlich, wenn sie 1.080 € oder weniger betrug.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Arbeitgeber müssen die geschätzten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) für den laufenden Monat bis zum drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats zahlen und kurz zuvor den Beitragsnachweis bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Abweichungen zur tatsächlichen Lohnabrechnung werden mit der Zahlung des Folgemonats ausgeglichen.
Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch einreichen und die einbehaltene Lohnsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums abführen. Der Zeitraum ist standardmäßig monatlich, vierteljährlich, wenn die im Vorjahr einbehaltene Lohnsteuer zwischen 1.080 € und 5.000 € lag, und jährlich, wenn sie 1.080 € oder weniger betrug.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch einreichen und eine fällige Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (monatlich oder bei kleineren Unternehmen vierteljährlich) zahlen. Über ELSTER kann eine Dauerfristverlängerung (dauerhafte Fristverlängerung um einen Monat) beantragt werden; monatliche Voranmelder müssen zu deren Erhalt zusätzlich eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahresumsatzsteuer) leisten.
Arbeitgeber müssen die geschätzten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) für den laufenden Monat bis zum drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats zahlen und kurz zuvor den Beitragsnachweis bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Abweichungen zur tatsächlichen Lohnabrechnung werden mit der Zahlung des Folgemonats ausgeglichen.
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und GmbH & Co. KG) müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag über das Unternehmensregister/den Bundesanzeiger offenlegen (§ 325 Abs. 1a HGB); bei einem Unternehmen mit Kalenderjahr als Geschäftsjahr bedeutet das bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267/§ 267a HGB) dürfen verkürzte Formate nutzen bzw. bei Kleinstkapitalgesellschaften anstelle der vollständigen Veröffentlichung eine bloße Hinterlegung vornehmen; die 12-Monats-Frist selbst gilt jedoch unverändert.
Enthält dieser Kalender auch EU-weite Pflichten, oder nur nationale?
Beides. Er vereint alle nationalen Fristen für dieses Land mit EU-weiten Regelungen - etwa dem AI Act oder NIS2 -, die unabhängig vom Land für Unternehmen hier gelten.
Wie werden wiederkehrende Fristen wie monatliche USt-Voranmeldungen dargestellt?
Jede wiederkehrende Pflicht (eine monatliche USt-Voranmeldung, eine vierteljährliche Meldung) wird anhand der auf ihrer eigenen Fristenseite veröffentlichten Wiederholungsregel auf ihren tatsächlichen Fälligkeitstermin für jeden Monat, jedes Quartal oder jedes Jahr, in dem sie gilt, aufgeschlüsselt.
Wie aktuell ist dieser Kalender?
Jeder Eintrag verlinkt auf seine offizielle Quelle und zeigt ein Datum der letzten Prüfung. Termine können sich verschieben - prüfen Sie daher immer die offizielle Quelle, bevor Sie sich auf einen Termin verlassen.